23.01.2017

Baufreiheit

Plant der Vermieter Modernisierungs- oder Reparaturarbeiten in der Wohnung des Mieters, muss dieser nach Angaben des Mietervereins VS keine „Baufreiheit“ schaffen. Das bedeutet, der Mieter muss keine Schränke abbauen, Möbel aus dem Zimmer oder aus der Wohnung schleppen usw., um die Handwerkerarbeiten zu erleichtern oder zu ermöglichen.

Das gilt nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (63 S 373/13) auch dann, wenn der Mieter verpflichtet ist, die geplanten Modernisierungsarbeiten zu dulden. Dulden bedeutet – so Rechtsanwalt Axel Rieger, Vorsitzender des Mietervereins VS – eben nicht „mit anpacken“. Der Mieter ist nicht verpflichtet, innerhalb der Wohnung den notwendigen Platz für die Durchführung der Arbeiten zu schaffen.

Für „Baufreiheit“ müssen der Vermieter selbst bzw. seine Handwerker sorgen. Die müssen ggf. nach Ende der Arbeiten auch die Schränke wieder aufbauen, evtl. erforderliche Ausbesserungs- oder Renovierungsarbeiten vornehmen und den angefallenen Dreck wegmachen. Geschieht dies nicht und hat der Mieter in Folge dessen Kosten, kann er Aufwendungsersatz fordern. Das heißt, der Vermieter muss die Kosten dann in einem angemessenen Umfang ersetzen.