Deutscher Mieterbund
Villingen-Schwenningen und
Region Schwarzwald-Baar
Heuberg e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1) Der Verein führt den Namen: „Deutscher Mieterbund Villingen-Schwenningen und Region Schwarzwald-Baar Heuberg e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen eingetragen.

2) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Mieterbundes, Landesverband Baden-Württemberg e.V., Sitz Stuttgart.

3) Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der Mieter, Untermieter und Pächter zur Förderung ihrer Interessen und zur Besserung der Miet- und Wohnverhältnisse. Dies soll erreicht werden durch:
a) Vorträge, Versammlungen und Besprechungen;
b) Einwirkung auf die Gesetzgebung, Verwaltung und Presse;
c) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen;
d) Beeinflussung und Förderung der kommunalen, staatlichen und genossenschaftlichen Wohnbautätigkeit

4) Parteipolitische, konfessionelle, berufliche und rassische Gesichtspunkte, sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

1) Der Mieterverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Eigenwirtschaftliche Ziele werden nicht verfolgt. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Zweckbestimmungen durch die tatsächliche Geschäftsführung zu verwirklichen.

2) Der Mieterverein erstrebt keinen Gewinn. Alle Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Mieter, Untermieter und Pächter werden, sofern er die Satzung des Vereins anerkennt. Nichtmieter können Mitglieder bleiben oder werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit zum Verein eine Förderung desselben zu erwarten ist. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Jedes Mitglied erhält eine Satzung.

Mit dem Beitritt zum Verein im Wege der Vollmitgliedschaft ist es ab 01.01.1982 notwendig, die Teilnahme an der vom Verein angebotenen Rechtsschutzversicherung für die Abdeckung des Mietrechtsrisikos zu erklären. Ausgenommen sind Mitglieder, die eine private Rechtsschutzversicherung für Mietrechtsschutz haben oder Eigentümer einer selbstgenutzten Eigentumswohnung sind.

Der Beitritt zum Verein ist mit Zustimmung des Vorsitzenden oder des Geschäftsführers auch durch Abschluss einer befristeten Mitgliedschaft möglich. Die Zustimmung darf nur in Ausnahmefällen erteilt werden. Die befristete Mitgliedschaft ist ab Eintritt auf 6 Monate befristet und erlischt nach Ablauf. Die Teilnahme an der DMB-Rechtsschutzversicherung ist nicht möglich.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den in der Beratung anwesenden Vereinsvertreter in Vertretung des Vorstandes oder durch schriftliche Bestätigung der Geschäftsstelle.

Der Vorstand ist berechtigt, Rahmenverträge ohne Rechtsschutzversicherung mit anderen Organisationen abzuschließen.

§ 4 Vereinsbeitrag

1) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vereinsjahresbeitrag ist jeweils im ersten Monat des Jahres zu entrichten. Es bleibt vorbehalten, die Entrichtung des Jahresbeitrages in Teilbeträgen zuzulassen. Jedes Mitglied kann über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillige Beiträge zahlen.

2) Bei Aufnahme bis 30. Juni ist der volle Jahresbeitrag und bei Aufnahme ab 1. Juli der halbe Jahresbeitrag, jeweils zuzüglich der Aufnahmegebühr, zu entrichten.

3) Der Beitrag ist eine Bringschuld ohne Berücksichtigung etwaiger vom Verein zur Vereinfachung angewandter Beitragseinzugsverfahren. Für jede Anmahnung des Beitrages wird ein Kostenanteil erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.

4) Von den Mitgliedern über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillig geleistete Beiträge (Absatz 1, Satz 4) gelten als Mitgliederbeiträge und sind für die allgemeinen Vereinszwecke zu verwenden.

5) Abweichend von Absatz 1) und 2) wird bei Abschluss der befristeten Mitgliedschaft die Aufnahmegebühr und ein Jahresbeitrag zur Zahlung fällig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, soweit es sich um Mieter, Untermieter, Pächter und Besitzer selbstgenutzter Eigentumswohnungen handelt.

2) Alle Mitglieder sind wahlberechtigt und wählbar, sofern sie volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

3) Die Rechtsbetreuung umfasst mündliche Auskünfte in allen Mietangelegenheiten, außerdem das Abfassen und Versenden formaler Erklärungen. Darüber hinausgehender, vom Mitglied gewünschter Schriftverkehr, Wohnungsbesichtigung und Wohnungsabnahme, muss gesondert vom Mitglied honoriert werden.

4) Aus der Gewährung der Rechtsbetreuung durch den Verein stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche an den Verein zu.

5) lm Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen, ohne Deckung durch die DMB-Rechtsschutzversicherung, übernimmt der Mieterverein grundsätzlich keinen Kostenersatz. lm Einzelfall kann Kostenzusage wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache erfolgen.

6) Bei der befristeten Mitgliedschaft können nur die vom Verein angebotenen Sprechstunden in Anspruch genommen werden.

§ 6 Austritt und Ausschluss

1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt mittels Kündigung, jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.
Die Kündigung muss spätestens bis 30. September schriftlich erfolgen. Der Austritt kann frühestens zum Ende des Folgejahres nach dem Eintrittsjahr erfolgen;
b) durch Befristung;
c) durch Tod;
d) durch Ausschluss.

2) Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate im Rückstand ist;
b) wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

3) Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beschlusses das Recht der Berufung an den Vorstand zu. Bestätigt der Vorstand den Ausschlussbeschluss erneut, dann kann das Mitglied Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einlegen. Vor Stattfinden der Mitgliederversammlung ist ein unparteiisches Schiedsgericht einzusetzen, zu dem das ausgeschlossene Mitglied und der Vorstand je zwei Vertreter zu bestimmen haben. Das Schiedsgericht tagt unter Vorsitz eines Vorstandsmitgliedes. Das Ergebnis des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

4) Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu zahlen und klagbar.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus folgenden von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern:
dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.

2) Im Außenverhältnis im Sinne des § 26 BGB vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein, wovon einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.

3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt regelmäßig 4 Jahre und endet spätestens am Schluss einer Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattfindet. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl auf die restliche Amtszeit statt.

4) Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet jedoch erst am Schluss der nachfolgenden Mitgliederversammlung, von welcher das jeweilige Vorstandsmitglied zu wählen ist. Die Wahlen zum Vorstand finden auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung statt und zwar:
in einer Mitgliederversammlung bezüglich des 1. Vorsitzenden, Schatzmeisters sowie zweier Beisitzer; in der danach folgenden Mitgliederversammlung bezüglich des 2. Vorsitzenden, Schriftführers und eines Beisitzers.

5) aufgehoben

6) Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich, unbeschadet einer etwaigen Aufwandsentschädigung.

§ 9 Angelegenheiten des Vorstandes

1) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

2) Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der Vorstand die erforderlichen Mitarbeiter berufen und Arbeitsausschüsse bilden.

3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.

§ 10 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einberufen.

2) Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:
a) Geschäftsbericht
b) Jahresabschluss
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins

3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt.

5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand bei Dringlichkeit im Interesse des Vereins unter Wahrung der Fristen in Absatz 1 einberufen werden.

§ 11 Antragstellung

1) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

2) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig; sie beschließt mit absoluter Mehrheit, Ausnahmen sind Satzungsänderungen (§ 13) und die Auflösung des Vereins (§ 14).

3) Über den Gang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen ist.

§ 12 Rechnungsprüfer

1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

2) Sie sind verpflichtet, nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege, vorzunehmen.

§ 13 Satzungsänderungen

1) Ein Beschluss über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn der Punkt „Satzungsänderung“ in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufgenommen ist oder ein Antrag auf Satzungsänderung gemäß §11 Absatz 1 gestellt wurde.

2) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 14 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn eine solche als Tagesordnungspunkt vorgesehen ist. Eine Antragstellung nach §11 Absatz 1 ist in diesem Fall nicht zulässig.

2) Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist für die Entscheidung zuständig, ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt.

3) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem gebietlich zuständigen Landesverband, in Ermangelung eines solchen, dem Deutschen Mieterbund e. V., Sitz Köln, bzw. dessen Nachfolgeorganisationen zu. Bestehen diese Organisationen nicht mehr, wird das Vermögen dem SOS-Kinderdorf, Deutschland übergeben.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30. März 1974 beschlossen und gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen – letztmals am 12. Juni 2010 – geändert.

Registergericht: Amtsgericht Villingen-Schwenningen Nr. VR 395