Schönheitsreparaturen

Als Vermieter muss man die Wohnung instand halten und in gutem Zustand an den Mieter übergeben. Man ist auch während des Mietverhältnisses dafür verantwortlich, dass die Wohnung in einem ordentlichen Zustand bleibt. Dies schließt auch Schönheitsreparaturen mit ein, die für ein gepflegtes Erscheinungsbild der Wohnung sorgen sollen. Jedoch gibt es die Möglichkeit im Mietvertrag festzuhalten, dass der Mieter für diese Arbeiten selbst verantwortlich ist. Dies ist mittlerweile so üblich geworden, dass kaum noch ein Mietvertrag ohne entsprechende Klausel auskommt.

Unter Schönheitsreparaturen versteht man in der Regel Malerarbeiten wie das Streichen oder Tapezieren von Wänden und Decken, sowie das Lackieren von Türen, Fensterrahmen oder Heizkörpern. Wenn der Mieter handwerklich begabt ist und die Arbeiten fachgerecht durchführen kann, darf er dies selbst erledigen. Jedoch muss er dabei auf die genauen Vorgaben achten, die im Mietvertrag festgehalten sind. So können zum Beispiel bestimmte Farben oder Materialien vorgegeben sein.

Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass nicht alle Klauseln zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag wirksam sind. Wenn eine Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt, kann sie vom Gericht für ungültig erklärt werden. Beispielsweise dürfen Vermieter nicht pauschal vorgeben, dass bestimmte Räume alle drei Jahre neu gestrichen werden müssen, unabhängig davon, ob dies tatsächlich notwendig ist. In einem solchen Fall müsste der Vermieter die Arbeiten selbst durchführen oder gegebenenfalls eine Vereinbarung mit dem Mieter treffen.

Wenn eine Klausel im Mietvertrag unwirksam ist, bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass der Mieter für die Schönheitsreparaturen nicht mehr zuständig ist. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, welche Regelung stattdessen greift. In der Regel bedeutet eine unwirksame Klausel jedoch, dass der Mieter von der Verpflichtung zur Durchführung der Arbeiten befreit ist.

Renovierung

Beim Auszug aus einer Wohnung stellt sich oft die Frage, ob der Mieter renovieren muss oder nicht. Grundsätzlich gilt, dass der Mieter bei Auszug die Wohnung in einem ordentlichen Zustand zurückgeben muss. Hierbei ist zu beachten, dass nicht jeder Kratzer oder jede Abnutzung automatisch eine Renovierung erfordert. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine Renovierung aufgrund einer übermäßigen Abnutzung notwendig geworden ist.

In der Regel gibt es im Mietvertrag eine Regelung zu den Schönheitsreparaturen. Hierin wird festgelegt, welche Arbeiten der Mieter bei Auszug durchführen muss, um die Wohnung in einem ordentlichen Zustand zurückzugeben. Wenn der Mieter diese Arbeiten nicht durchgeführt hat, kann der Vermieter eine entsprechende Forderung stellen.