13.02.2018

Koalitionsvertrag

Der Deutsche Mieterbund Villingen-Schwenningen hat sich mit dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD auseinandergesetzt, zumindest was den Themenschwerpunkt Wohnungsbau und Mietrecht angeht. Es ist schön zu sehen, dass die Koalitionspartner es sich zur Aufgabe gemacht haben, Mieterhöhungen entgegen zu wirken. Dies soll beispielsweise dadurch geschehen, indem der Bindungszeitraum für qualifizierte Mietspiegel von zwei auf drei Jahre verlängert werden soll. Der Mietspiegel soll als Instrument der Orientierung und des Rechtsfriedens stärker zur Anwendung kommen. Letzteres dürfte allerdings schon jetzt zutreffen. Der Vermieter soll nach dem Koalitionsvertrag auch verpflichtet werden können, Auskunft über die Vormiete zu erteilen. Dies jedoch nur dann, wenn sich der Vermieter auf die Vormiete beruft. Für den Mieter bedeutet dies, dass er prozessual beweisen muss, dass sich der Vermieter auf die Vormiete berufen hat. Diese Beweisführung dürfte für den Mieter sehr schwer werden wenn nicht sogar unmöglich, wenn sich der Vermieter lediglich mündlich und ohne Anwesenheit von Zeugen auf die Vormiete berufen hat.

Sehr erfreulich ist die Tatsache, dass laut Koalitionsvertrag der Mieter vor bewusstem Missbrauch bei der Ankündigung und Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen geschützt werden soll. Das gezielte Herausmodernisieren durch den Vermieter – soll heißen, dass der Vermieter bewusst deshalb modernisiert und eine höhere Miete verlangt, weil er den Mieter zum Auszug bewegen will – soll zukünftig den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen. Laut Koalitionsvertrag soll eine Kappungsgrenze bei der Modernisierung eingeführt werden. Der Vermieter darf hiernach die monatliche Miete um nicht mehr als 3,00 € pro Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen. Für den Mieterbund VS ist dies nur ein Tropfen auf den heißen Stein, erleichtert die Kappungsgrenze doch ein wenig die Beweisführung auf Mieterseite.

Der Koalitionsvertrag sieht außerdem vor, dass der soziale Wohnungsbau auf heutigem Niveau und langfristig verstetigt werden soll. Dafür sei erforderlich, dass der Bund auch in Zukunft gemeinsam mit den Ländern Verantwortung für die soziale Wohnraumförderung übernehmen kann. Erforderlichenfalls soll das Grundgesetz geändert werden. Letzteres überrascht, so Axel Rieger. Natürlich sind wir froh, wenn diese Aufgaben im Grundgesetz auch geregelt sind zum Vorteil der finanzschwachen Bevölkerung. Ob sich das Grundgesetz aber so ohne weiteres abändern lässt und wie dies geschehen soll, bleibt abzuwarten. Immerhin besteht auch die Gefahr, dass der Bund dann indirekt Einfluss nimmt auf die finanziellen Mittel der Länder und Gemeinden. Unabhängig davon gibt es bereits das Sozialstaatsprinzip gemäß Artikel 20 und Artikel 28 des Grundgesetztes, das den Staat dazu verpflichtet nach sozialen Gesichtspunkten zu handeln.