10.01.2017

Untermiete

Wer als Mieter untervermieten will, braucht nach Darstellung des Mietervereins VS immer die Erlaubnis des Vermieters. Soll die Wohnung komplett untervermietet werden, kann der Vermieter die Erlaubnis ohne weiteres versagen. Es ist seine freie Entscheidung, ob er der beabsichtigten Untervermietung zustimmt oder nicht.

Aber selbst wenn die Erlaubnis zur Untervermietung der Wohnung insgesamt vorliegt, darf der Mieter die Wohnung nicht als Ferienwohnung an Touristen vermieten. Dafür bedarf es einer besonderen Erlaubnis des Vermieters. Diesen Fall, so Axel Rieger, Vorsitzender des Mietervereins VS, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden.

Will der Mieter aber nur einen Teil seiner Wohnung untervermieten, hat er immer dann einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Dieses Interesse muss nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein. Der Mieter muss einleuchtende wirtschaftliche und/oder persönliche Gründe für die Untervermietung nennen können. Gemeint sind Fälle, in denen der Mieter mit Hilfe der Untervermietung seine Kosten für die Wohnung reduzieren will. Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise auch vor, wenn der Mieter für die Dauer eines beruflichen Auslandaufenthaltes zwei oder drei Zimmer seiner Wohnung untervermieten will. So muss er die Wohnung, in die er nach seinem Auslandsaufenthalt zurück will, nicht kündigen, er muss für die Zwischenzeit nicht seine Möbel und Einrichtungsgegenstände unterstellen, und die Untermiete entlastet ihn bei seinen Reise- und Wohnkosten. Verweigert der Vermieter hier seine Zustimmung, macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig (BGH VIII ZR 2010/13).

Ähnlich ist der Fall, wenn Studenten für ein oder zwei Semester an einen anderen Studienort ziehen wollen, meint Herr Rieger. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, unterzuvermieten. Wichtig ist, dass der Mieter mindestens einen Raum für sich reserviert hält und nicht die Wohnung vollständig untervermietet. Auch wer nach dem Auszug der Kinder nicht allein in der Wohnung leben will, kann untervermieten, genau wie derjenige, der nach einiger Zeit auf die Idee kommt, eine Wohngemeinschaft zu gründen.

Nur in seltenen Ausnahmefällen kann der Vermieter seine Zustimmung verweigern, beispielsweise dann, wenn die Wohnung durch die Untervermietung überbelegt wäre oder wenn wichtige Gründe gegen den „ins Auge gefassten“ Untermieter sprechen.